Vorsteuer trotz Rechnungsmängel!?
Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind im Umsatzsteuergesetz genau und restriktiv geregelt. So ist es notwendig, dass der Empfänger der Leistung Unternehmer ist, eine Leistung vorliegt, welche der Umsatzsteuer unterliegt und die Leistung oder Lieferung für das Unternehmen des Empfängers ausgeführt wird. Weiters muss die Lieferung oder Leistung im Inland erfolgen . Neben diesen materiell rechtlichen Voraussetzungen ist für den Abzug der Vorsteuer wichtig, dass die ausgestellte Rechnung alle geforderten Merkmale des § 11 UStG erfüllt. Hierbei spricht man von sogenannten formellen Voraussetzungen.
Wenn diese formellen Voraussetzungen - auch zum Teil - nicht erfüllt waren, wurde bislang das Recht auf Abzug der Vorsteuer versagt. Falls die formellen Mängel zum Beispiel im Zuge einer Überprüfung durch die Finanz festgestellt wurden und es nicht mehr möglich war, die Rechnungen durch den Aussteller entsprechend berichtigen zu lassen, konnte es nachträglich zu entsprechenden Nachzahlungen bzw. Rückzahlungen kommen.
Nunmehr teilweise geänderte Rechtslage
Bislang war die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stark an der Einhaltung der formalen Kriterien orientiert. Der europäische Gerichtshof hatte aber bereits mehrfach in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass Verstöße gegen die formellen Bestimmungen nicht zwangsweise zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen müssen. Insbesondere bei gesichertem Vorliegen der materiellen Voraussetzungen war dies der Fall.
In einer Entscheidung im Jahr 2016 hatte sich der europäische Gerichtshof mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Versagung des Vorsteuerabzuges durch eine unzureichende Beschreibung der Leistung bzw. Lieferung oder eine unzureichende Angabe des Zeitraums gerechtfertigt ist. Es wurde festgestellt, dass eine unzureichende Beschreibung der Leistung oder des Leistungszeitraumes nicht den geforderten Rechnungsmerkmalen entsprechen. Es wurde aber auch festgestellt, dass der Vorsteuerabzug dann nicht verweigert werden darf, wenn es möglich ist mittels anderer Unterlagen oder Daten zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Sofern die Steuerverwaltung auf diese Unterlagen und Informationen Zugriff hat, ist laut dem europäischen Gerichtshof der Vorsteuerabzug zu gewähren.
Gilt dies auch in Österreich?
Der oben angeführten Rechtsprechung wurde auch in Österreich bereits durch eine Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien entsprechend Rechnung getragen. Wenn die Behörde aus beigebrachten Unterlagen zur betreffenden Rechnung über alle notwendigen Informationen verfügt, um die materiellen Voraussetzungen zu prüfen, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich zulässig. Zukünftig ist in diesen Fällen also eine Rechnungsberichtigung nicht mehr zwingend erforderlich.
Praxistipp
Es ist aber auf jeden Fall ratsam, bereits bei Eingang der Rechnung zu überprüfen, ob die vom Gesetz geforderten Rechnungsmerkmale vorliegen. Fehlt nämlich zum Beispiel die UID-Nummer, ist doch weiterhin der Abzug der Vorsteuer nicht möglich. Weiters vermeidet man unnötige Diskussionen sowie das Risiko von Nachzahlungen oder Rechtsmittelwegen, wenn im Vorhinein sichergestellt ist, dass die Rechnungen ordnungsgemäß ausgestellt sind. Die geforderten Rechnungsmerkmale finden Sie in § 11 des Umsatzsteuergesetzes.
Natürlich stehen wir für Auskünfte jederzeit gerne zur Verfügung!