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Coronavirus - Fixkostenzuschuss startet! Erste Auszahlungen in Sicht - 21.05.2020

Coronavirus - Fixkostenzuschuss startet! Erste Auszahlungen in Sicht - 21.05.2020

Fixkostenzuschuss startet - endlich die ersehnte Hilfe!?!

Seit 20. Mai können Anträge auf Unterstützung durch den Fixkostenzuschuss gestellt werden:

- bis zu 75 % Fixkostenzuschuss
- Umsatzrückgang von mind 40 %
- kein Unternehmen in Schwierigkeiten
- keine Insolvenz(antragspflicht)

Staffelung des Fixkostenzuschusses

 Die Berechnung der Zuschüsse erfolgt gestaffelt nach Umsatzeinbußen während des Zeitraumes der Krise. Dieser Zeitraum beginnt am 16. März 2020. Das Ende ist naturgemäß derzeit offen, wir aber zum Zweck der Beantragung des Zuschusses offensichtlich mit 15. September 2020 angenommen.

Die Staffelung sieht wie folgt aus:

Umsatzrückgang

Ersatz Fixkosten

   

40 % - 60 %

25 %

60 % - 80 %

50 %

ab 80 %

75 %

 

In unserem aktuellen Video informieren wir über den Fixkostenzuschuss und die Voraussetzungen.

Da sich gerade in Zeiten wie diesen die Rahmenbedingungen häufig ändern, ist es wichtig, immer den aktuellen Stand der Dinge in Erfahrung zu bringen! Informieren Sie sich daher bei den entsprechenden Stellen, bevor Sie die Anträge einbringen! Natürlich steht auch unser Team jederzeit gerne zur Verfügung!

 

Feststellung des Umsatzausfalls

Laut den Richtlinien ist auf die Waren- bzw. Leistungserlöse abzustellen.

Es werden die Werte des 2. Quartals 2020 mit jenen des 2. Quartals 2019 verglichen. Da es aber durchaus sein kann, dass man im 2. Quartal - insbesondere zu Beginn der Krise in den Monaten März und April - noch keine gravierenden Umsatzausfälle hatte, kann auch auf untenstehende Vergleichszeiträume abgestellt werden. Dies ist durchaus zu begrüßen, das die Lieferungen und Leistungen vor dem 16. März naturgemäß oftmals zeitverzögert erst in den kommenden Wochen zu Umsätzen führen.

Die abweichende Betrachtung kann aus folgenden Zeiträumen erfolgen und darf insgesamt nur drei Monate umfassen, welche auch zeitlich zusammenhängen müssen:

Betrachtungszeitraum 1

16. März - 15. April 2020

Betrachtungszeitraum 2

16. April - 15. Mai 2020

Betrachtungszeitraum 3

16. Mai - 15. Juni 2020

Betrachtungszeitraum 4

16. Juni - 15. Juli 2020

Betrachtungszeitraum 5

16. Juli - 15. August 2020

Betrachtungszeitraum 6

16. August - 15. Sept. 2020


Den Betrachtungszeiträumen aus 2020 sind die entsprechenden Zeiträume des Vorjahres gegenüber zu stellen.

 

Feststellung der Fixkosten

Die Fixkosten sind für jene Betrachtungszeiträume festzustellen und bekannt zu geben, welche auch für die Ermittlung des Umsatzausfalles herangezogen werden.

Als Fixkosten gelten insbesondere:

- Geschäftsraummieten und Pacht
- Betriebskosten wie Strom, Gas, Beheizung, Telekommunikation
- betriebliche Versicherungsprämien und Lizenzgebühren
- Zinsen für Kredite und Darlehen
- Finanzierungskostenanteil der Leasingraten
- Wertverlust von verderblicher oder saisonaler Ware, wenn dieser mind. 50 % beträgt
- angemessener Unternehmerlohn (mind. 666,66 und max. 2.666,67 pro Monat)
- sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen

Die Fixkosten müssen in einem zumutbaren Ausmaß und mit zumutbaren Mitteln ausreichend gesenkt worden sein und müssen in Österreich anfallen, um in die Bemessungsgrundlage einbezogen zu werden. Weiters müssen sie für einen österreichischen Betriebsstandort anfallen.

Von den Fixkosten sind in Abzug zu bringen oder auf den Zuschuss anzurechnen:

- Entschädigungsleistungen von Versicherungen
- Zahlungen nach dem Epidemiegesetz
- Zuwendungen von Gebietskörperschaften in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise

KEINE ANRECHNUNG / KEIN ABZUG erfolgt:

- für Zahlungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit
- für Zahlungen aus dem Härtefallfonds (!!! wesentliche Neuerung !!!)

 

Antrag und Auszahlung

Der Antrag ist bei der neu gegründeten "COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH" zu stellen - kurz COFAG. Die Einreichung erfolgt über das Portal Finanzonline. Das Antragsformular ist aber nicht ohne weiteres leicht zu finden. Der Punkt "Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten" kann unter der Rubrik "Weitere Services" und hier in der Unterkategorie "Sonstige Anträge" aufgerufen werden.

Die Auszahlung muss bis spätestens 31. August 2021 beantragt werden. Es ist möglich die Auszahlung auf drei Tranchen zu beantragen:

Tranche 1 ab dem 20. Mai 2020 (maximale Höhe: 50 % der Fixkosten)
Tranche 2 ab 19. August 2020
Tranche 3 ab 19. November 2020

 

Beratung in Anspruch nehmen

Dass die Hilfen und Unterstützungen des Bundes zur Milderung der Folgen der COVID-19-Krise häufigen Änderungen unterworfen sind, und dass die Antragstellung teils nicht einfach und unbürokratisch ist, hat jeder in Erfahrung bringen dürfen, der bislang um Hilfen angesucht hat. Sei es im Bereich Kurzarbeit, Härtefallfonds oder Überbrückungsfinanzierungen.

Die Richtlinien zum Fixkostenzuschuss bringen hier wenig überraschend keine Änderung mit sich. Es gilt eine Vielzahl von Voraussetzungen, Ausnahmen und Nachweisen zu erbringen! Wir raten daher dringend an, die Antragstellung gemeinsam mit unserem Team vorzubereiten. Ab einer Zuschusshöhe von Euro 12.000,00 ist dies laut Richtlinien auch dezidiert vorgeschrieben.

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